Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) war ein deutsches Gesetz, das den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich vorschrieb. Es trat 2009 in Kraft und sollte dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren sowie die Treibhausgasemissionen zu senken. Das EEWärmeG verpflichtete Bauherren, einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Jahr 2020 wurden die Regelungen des EEWärmeG in ein einheitliches Gesetz überführt.

 

1. Zielsetzung und Bedeutung des EEWärmeG

Das EEWärmeG hatte das übergeordnete Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Dabei standen insbesondere folgende Aspekte im Vordergrund:

  • Reduktion des Energieverbrauchs im Gebäudebereich

  • Minderung der CO₂-Emissionen und Beitrag zum Klimaschutz

  • Förderung der Nutzung regenerativer Energiequellen wie Solarthermie, Biomasse und Geothermie

  • Technologieförderung für erneuerbare Heizsysteme

Das Gesetz richtete sich primär an Neubauten, für die es eine Nutzungspflicht erneuerbarer Energien vorsah. Für Bestandsgebäude galten zunächst keine verpflichtenden Maßnahmen, allerdings wurden verschiedene Anreize zur freiwilligen Umstellung auf erneuerbare Energien geschaffen.

 

2. Entwicklung und gesetzliche Grundlagen

Das EEWärmeG basierte auf den Vorgaben der Europäischen Union zur Förderung erneuerbarer Energien. Die Entwicklung des Gesetzes verlief in mehreren Stufen:

  • EEWärmeG 2009: Erstmals verbindliche Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten.

  • Änderungen 2011 und 2013: Anpassungen an EU-Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energien.

  • EEWärmeG 2015: Aktualisierung der Anforderungen und Einführung neuer technischer Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben.

Mit der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2020 wurde das EEWärmeG aufgehoben und dessen Regelungen in das neue Gesetz integriert.

 

3. Verpflichtungen und Anforderungen

Das EEWärmeG schrieb vor, dass bei Neubauten ein bestimmter Anteil des Wärme- oder Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden musste. Je nach Technologie galten unterschiedliche Mindestanteile:

  • Solarthermie: Mindestens 15 % des Wärmebedarfs

  • Biomasse-Heizungen: Mindestens 50 % des Wärmebedarfs

  • Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen): Mindestens 50 % des Wärmebedarfs

Alternativ konnten Bauherren auch sogenannte Ersatzmaßnahmen ergreifen, um die Anforderungen zu erfüllen:

  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem bestimmten Wirkungsgrad

  • Energieeffizienzmaßnahmen, die den Primärenergiebedarf des Gebäudes deutlich reduzieren

  • Fernwärme aus erneuerbaren Energien

Diese Flexibilität erlaubte es Bauherren, die für ihr Gebäude wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu wählen.

 

4. Umsetzung und Kontrolle

Die Einhaltung der Vorgaben des EEWärmeG wurde durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden überprüft. Bauherren mussten nachweisen, dass ihr Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Dazu waren verschiedene Dokumentationspflichten vorgesehen:

  • Energieausweis oder Nachweis der verwendeten Technik

  • Bescheinigung durch Fachunternehmen über den Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohten Sanktionen, darunter Bußgelder oder die Verpflichtung zur Nachbesserung der Heizungsanlage.

 

5. Förderung und Anreize

Um den Einbau erneuerbarer Heiztechnologien zu erleichtern, gab es verschiedene staatliche Förderprogramme:

  • KfW-Förderprogramme: Zuschüsse und Kredite für den Einbau energieeffizienter Heizsysteme

  • BAFA-Förderung: Zuschüsse für die Nutzung erneuerbarer Energien

  • Steuerliche Vorteile für Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebereich

Diese Fördermaßnahmen sollten die wirtschaftliche Belastung für Bauherren reduzieren und die Umstellung auf erneuerbare Energien attraktiver machen.

 

6. Kritische Betrachtung des EEWärmeG

Obwohl das EEWärmeG einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leistete, gab es auch Kritik:

  • Hohe Kosten für Bauherren: Die Nutzung erneuerbarer Energien war in vielen Fällen teurer als herkömmliche Heizsysteme.

  • Bürokratischer Aufwand: Die Nachweispflichten wurden als aufwendig empfunden.

  • Fokus auf Neubauten: Da Bestandsgebäude nicht einbezogen wurden, blieb das Einsparpotenzial begrenzt.

Trotz dieser Herausforderungen trug das EEWärmeG dazu bei, erneuerbare Energien im Gebäudesektor zu etablieren und langfristig die Energiewende voranzutreiben.

 

7. Ablösung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Jahr 2020 wurden die Regelungen des EEWärmeG in ein einheitliches Gesetz überführt. Das GEG vereint die Anforderungen der EnEV, des EEWärmeG und des EnEG, um die Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Flexiblere Anrechenbarkeit erneuerbarer Energien

  • Höhere Anforderungen an Neubauten und größere Sanierungen

  • Erleichterung der Kombination verschiedener Energieträger

Mit dieser Reform wurde die energetische Gebäudestandards weiterentwickelt und an die aktuellen Klimaziele angepasst.

 

8. Fazit

Das EEWärmeG war ein wichtiger Meilenstein für den Ausbau erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Es trug dazu bei, die Nutzung von Solarthermie, Biomasse und Geothermie zu fördern und den CO₂-Ausstoß im Gebäudesektor zu reduzieren. Trotz einiger Herausforderungen hat das Gesetz langfristig dazu beigetragen, energieeffiziente Gebäude als Standard zu etablieren. Mit der Ablösung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden die Regelungen in ein einheitliches, modernes Gesetz überführt, das die Energiewende weiter vorantreibt.

Zum Glossar