Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Deutschland und enthält Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt. Ein zentraler Bestandteil ist §6, der die Gefährdungsbeurteilung vorschreibt. Dieser Abschnitt verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Gefahren durch Gefahrstoffe systematisch zu erfassen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein präventives Instrument, um Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu minimieren. Sie dient dazu, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und gesundheitliche sowie umweltbezogene Schäden zu verhindern.
Die Hauptziele der Gefährdungsbeurteilung sind:
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Gefahrstoffe entstehen können.
Festlegung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, um Arbeitnehmer zu schützen.
Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, um kontinuierliche Sicherheit zu gewährleisten.
Dokumentation der Ergebnisse, um eine rechtssichere Nachweisführung zu ermöglichen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach §6 GefStoffV erfolgt in mehreren Schritten:
1. Ermittlung der Gefahrstoffe
Identifikation aller verwendeten Gefahrstoffe im Betrieb.
Beschaffung und Analyse von Sicherheitsdatenblättern.
Berücksichtigung von Stoffeigenschaften wie Toxizität, Explosivität oder Entflammbarkeit.
2. Bewertung der Gefährdungen
Analyse der Einwirkung auf Arbeitnehmer (Einatmen, Hautkontakt, Verschlucken).
Bestimmung der Expositionshöhe und -dauer.
Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Gefahrstoffen.
3. Festlegung von Schutzmaßnahmen
Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen.
Technische Maßnahmen, z. B. Absaugvorrichtungen oder geschlossene Systeme.
Organisatorische Maßnahmen, wie Zugangsbeschränkungen oder Schulungen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA), z. B. Atemschutzmasken und Schutzhandschuhe.
4. Überprüfung der Wirksamkeit
Regelmäßige Kontrolle der Schutzmaßnahmen.
Messungen von Schadstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz.
Anpassung der Maßnahmen bei veränderten Arbeitsbedingungen.
5. Dokumentation
Schriftliche Aufzeichnung der Gefährdungsbeurteilung.
Aufbewahrungspflichten für Prüfberichte und Sicherheitsnachweise.
Nachweisführung für Behörden und Unfallversicherungsträger.
Ein wichtiger Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist der Brandschutz. Gefahrstoffe können brandfördernd, entzündlich oder explosiv sein, weshalb spezifische Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Maßnahmen zur Brandvermeidung
Lagerung entzündlicher Stoffe in geeigneten, gekennzeichneten Behältern.
Vermeidung von Zündquellen durch explosionsgeschützte elektrische Anlagen.
Abtrennung gefährlicher Stoffe, um Reaktionen mit anderen Chemikalien zu verhindern.
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Bereitstellung geeigneter Feuerlöscher und Löschmittel.
Erstellung eines Notfallplans mit Anweisungen für Brandereignisse.
Schulung der Mitarbeiter in der Handhabung von Gefahrstoffen bei Bränden.
Die Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung nach §6 GefStoffV ist für Unternehmen unerlässlich:
Erhöhung der Arbeitssicherheit und Minimierung von Unfallrisiken.
Vermeidung von Haftungsrisiken durch dokumentierte Schutzmaßnahmen.
Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, um Sanktionen zu vermeiden.
Schutz der Umwelt durch sichere Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach §6 GefStoffV ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes. Sie hilft, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und Brandgefahren zu minimieren. Unternehmen sollten die Anforderungen strikt umsetzen, um Sicherheit, Rechtssicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten.