EltBauVO §8 - Energiespeichersysteme mehr als 100 kWh benötigen eine Feuerlöschanlage

Die Elektrische Betriebsräume-Bauverordnung (EltBauVO) enthält spezifische Anforderungen an die bauliche Gestaltung von Betriebsräumen für elektrische Anlagen, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz und die Sicherheit der Anlagen. Diese Vorschriften gelten für Transformatoren, Schaltanlagen sowie Energiespeichersysteme und betreffen unter anderem die Notwendigkeit von Löschanlagen für Energiespeicher ab 100 kWh.

 

Anforderungen gemäß § 8 EltBauVO für Energiespeicher ab 100 kWh

Mit dem zunehmenden Einsatz von Batteriespeichersystemen (BESS) in Gewerbe- und Industrieanwendungen sowie in der Energieversorgung entstehen neue Herausforderungen für den Brandschutz. Laut § 8 der EltBauVO müssen elektrische Betriebsräume mit einer Speicherkapazität von mehr als 100 kWh über eine selbsttätige Löschanlage verfügen.

 

Warum sind Löschanlagen für Energiespeicher erforderlich?

  • Thermisches Durchgehen (Thermal Runaway): Lithium-Ionen-Batterien, die in vielen modernen Speichersystemen verwendet werden, können sich durch Überladung, mechanische Beschädigung oder innere Defekte selbst entzünden.

  • Schwierige Brandbekämpfung: Brände in Batteriespeichern sind aufgrund chemischer Reaktionen schwer zu löschen und erfordern spezielle Löschmittel.

  • Gefährdung durch toxische Gase: Beim Brand von Lithium-Ionen-Batterien entstehen gefährliche Gase, die eine sofortige Brandunterdrückung und eine effektive Rauchableitung erfordern.

 

Technische Anforderungen an Löschanlagen für Batteriespeicher

Für Energiespeichersysteme mit mehr als 100 kWh Kapazität müssen Löschanlagen installiert werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Automatische Branderkennung: Die Löschanlage muss in der Lage sein, einen Brand frühzeitig zu detektieren, beispielsweise durch Rauch- oder Wärmesensoren.

  2. Schnelle Aktivierung: Im Brandfall muss das Löschsystem sofort reagieren, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.

  3. Geeignete Löschmittel: Je nach Art des Batteriespeichers kommen verschiedene Löschmittel in Frage:

    • Inertgase (z. B. CO₂, Argon, Stickstoff): Diese unterdrücken den Sauerstoff im Raum und verhindern die weitere Brandausbreitung.

    • Wassernebelsysteme: Wassernebel kann die Batterie kühlen und das Risiko des thermischen Durchgehens reduzieren.

    • Schaumlöschsysteme: Diese sind speziell für Brände mit chemischen Reaktionen geeignet.

  4. Manuelle Eingriffsmöglichkeiten: Zusätzlich zur automatischen Löschanlage sollten manuelle Löschmittel wie Feuerlöscher mit geeigneten Löschmitteln (z. B. Metallbrandlöscher) bereitgestellt werden.

 

Weitere Brandschutzmaßnahmen gemäß EltBauVO für Energiespeichersysteme

Neben der Installation von Löschanlagen gibt es weitere bauliche und organisatorische Maßnahmen, die gemäß EltBauVO erforderlich sind:

1. Raumgestaltung und Brandabschnitte

  • Energiespeichersysteme müssen in eigenen feuerbeständigen Räumen (F90-B) untergebracht sein, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern.

  • Die Räume sollten druckentlastet sein, um Explosionen oder starke Rauchentwicklung kontrolliert abzuleiten.

2. Rauchableitung und Lüftung

  • Der Raum muss über eine automatische Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) verfügen, um giftige Gase schnell abzuleiten.

  • Eine kontinuierliche Belüftung ist erforderlich, um eine Überhitzung der Batteriemodule zu verhindern.

3. Zugänglichkeit für Feuerwehr und Notfallpläne

  • Es muss sichergestellt werden, dass die Feuerwehr Zugang zu den Batteriespeichern hat und über die spezifischen Gefahren unterrichtet wird.

  • Notfallpläne müssen vorhanden sein, die genaue Anweisungen zur Brandbekämpfung enthalten.

 

Relevanz für die Praxis und Umsetzung in den Bundesländern

Die EltBauVO ist eine Musterverordnung, die als Vorlage für die einzelnen Bundesländer dient. Das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Anpassungen und Ausführungsbestimmungen erlassen kann. In manchen Bundesländern können daher zusätzliche Anforderungen gelten.

Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Batteriespeichern, sich frühzeitig mit den zuständigen Behörden und Brandschutzexperten abzustimmen, um die rechtlichen Vorgaben korrekt umzusetzen und die Sicherheit ihrer Anlagen zu gewährleisten.

 

Fazit

Die Vorschriften gemäß § 8 EltBauVO stellen sicher, dass Energiespeicher mit einer Kapazität von mehr als 100 kWh durch eine geeignete Löschanlage geschützt werden. Dies ist notwendig, um Brände und thermische Durchgänge zu verhindern, die Umwelt zu schützen und das Risiko für Menschen zu minimieren. Neben der Löschanlage sind auch bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen entscheidend, um eine sichere Betriebsumgebung zu gewährleisten.

Für Betreiber von Energiespeichern ist es daher essenziell, die jeweiligen Landesverordnungen zu prüfen und ihre Brandschutzkonzepte entsprechend auszurichten.

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