ASR A3.5 - Technische Regel für Arbeitsstätten (Raumtemperatur)

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5, die den Titel "Raumtemperatur" trägt, gibt verbindliche Vorgaben zur Sicherstellung angemessener Temperaturen in Arbeitsräumen. Ziel ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu schützen sowie eine angenehme Arbeitsumgebung zu schaffen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen dieser Regel einzuhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die vorgegebenen Temperaturgrenzen nicht überschritten oder unterschritten werden.

 

Zielsetzung der ASR A3.5

Die ASR A3.5 konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die Raumtemperatur. Sie beschreibt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um:

  • die Gesundheit der Beschäftigten vor extremen Temperaturen zu schützen,

  • das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu gewährleisten und

  • produktive Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Besondere Berücksichtigung finden dabei saisonale Schwankungen, unterschiedliche Arbeitsbereiche sowie spezifische Anforderungen an die Temperatur in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit.

 

Anforderungen der ASR A3.5

Die ASR A3.5 unterteilt die Anforderungen an Raumtemperaturen in verschiedene Kategorien:

  1. Mindesttemperaturen:

    • In Arbeitsräumen sind bestimmte Mindesttemperaturen sicherzustellen, die sich an der Art der körperlichen Betätigung orientieren:

      • Bei leichter körperlicher Arbeit (z. B. Schreibarbeit) mindestens 20 °C.

      • Bei mittlerer körperlicher Arbeit mindestens 19 °C.

      • Bei schwerer körperlicher Arbeit mindestens 12 °C.

  2. Maximale Raumtemperatur:

    • Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert erreicht, sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

    • Temperaturen über 30 °C gelten als unzumutbar, sofern keine wirksamen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  3. Außentemperaturen:

    • Bei außergewöhnlich hohen Außentemperaturen sind technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich, um die Belastung der Beschäftigten zu minimieren.

 

Technische und organisatorische Maßnahmen

Die ASR A3.5 gibt eine Reihe von Maßnahmen vor, die zur Einhaltung der Temperaturvorgaben getroffen werden können:

  1. Technische Maßnahmen:

    • Installation von Klimaanlagen oder Lüftungssystemen.

    • Nutzung von Sonnenschutzsystemen wie Jalousien oder Sonnenschutzfolien.

    • Bereitstellung von Heiz- oder Kühlsystemen in spezifischen Bereichen.

  2. Organisatorische Maßnahmen:

    • Anpassung der Arbeitszeiten, z. B. Verlagerung der Arbeit in kühlere Tageszeiten.

    • Regelmäßige Bereitstellung von Trinkwasser bei hohen Temperaturen.

    • Lockerung der Bekleidungsvorschriften, soweit dies möglich ist.

  3. Persönliche Schutzmaßnahmen:

    • Bereitstellung von geeigneter Schutzkleidung, z. B. kühlenden Westen oder isolierenden Kleidungsstücken.

 

Sonderregelungen

In einigen Arbeitsbereichen gelten abweichende Vorgaben:

  • Arbeitsbereiche mit hohen Temperaturen:

    • In Industriebetrieben wie Gießereien oder Stahlwerken können höhere Temperaturen auftreten. Hier sind spezielle Maßnahmen zur Hitzeminderung erforderlich.

  • Arbeitsbereiche mit niedrigen Temperaturen:

    • In Kühl- und Tiefkühlräumen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen, z. B. durch Bereitstellung von Thermokleidung oder geregelte Pausenzeiten.

 

Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorgaben der ASR A3.5 einzuhalten und durch eine Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass die Temperaturen in Arbeitsräumen den Anforderungen entsprechen. Dies umfasst:

  • Regelmäßige Kontrolle der Raumtemperaturen.

  • Dokumentation und Bewertung der Gefährdung durch extreme Temperaturen.

  • Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen.

 

Fazit

Die ASR A3.5 ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes, da sie die Anforderungen an Temperaturen in Arbeitsräumen klar definiert und konkrete Schutzmaßnahmen vorgibt. Durch die Einhaltung dieser Regelungen wird nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten geschützt, sondern auch die Arbeitszufriedenheit und Produktivität gesteigert. Arbeitgeber müssen durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sicherstellen, dass die Vorgaben der ASR A3.5 erfüllt werden.

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