ASR A2.3 - Technische Regel für Arbeitsstätten (Fluchtwege und Notausgänge)

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 befasst sich mit den Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und bietet einen verbindlichen Rahmen für die Planung, Gestaltung und Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sowie Notausgängen. Die Einhaltung der ASR A2.3 ist für Arbeitgeber verpflichtend, um die Sicherheit von Arbeitnehmern und anderen Personen in Gebäuden zu gewährleisten.

 

Ziel und Zweck der ASR A2.3

Die ASR A2.3 hat das Ziel, die Sicherheit von Personen in Arbeitsstätten zu erhöhen, indem klare Vorgaben für Fluchtwege und Notausgänge geschaffen werden. Dies umfasst:

  1. Schutz von Personenleben:

    • Gewährleistung einer schnellen und sicheren Evakuierung bei Gefahr.

  2. Vermeidung von Panik:

    • Sicherstellung, dass Fluchtwege und Notausgänge leicht erkennbar und erreichbar sind.

  3. Rechtssicherheit für Arbeitgeber:

    • Konkretisierung der Anforderungen der ArbStättV zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

 

Geltungsbereich der ASR A2.3

Die ASR A2.3 gilt für alle Arbeitsstätten gemäß § 1 der Arbeitsstättenverordnung. Dies umfasst:

  • Büro- und Verwaltungsgebäude.

  • Produktions- und Fertigungsstätten.

  • Lagerhallen und Logistikeinrichtungen.

  • Verkaufsstätten.

  • Bildungs- und Schulungsstätten.

  • Pflege- und Gesundheitseinrichtungen.

 

Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge

Die ASR A2.3 stellt spezifische Anforderungen an die Gestaltung, Kennzeichnung und Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen:

  1. Mindestanzahl und Breite von Fluchtwegen:

    • Mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege.

    • Mindestbreite je nach Anzahl der Personen (z. B. 1,20 m für bis zu 200 Personen).

  2. Länge der Fluchtwege:

    • Maximale Fluchtweglänge von 35 m in Gebäuden ohne Brandgefahr.

    • Verkürzung auf 25 m in Bereichen mit erhöhter Brandgefahr.

  3. Türen in Fluchtwegen:

    • Notausgangstüren müssen nach außen aufschlagen und leicht zu öffnen sein.

    • Türen mit Panikbeschlägen in Versammlungsstätten und bei großen Personenzahlen.

  4. Kennzeichnung:

    • Eindeutige und dauerhafte Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen gemäß DIN EN ISO 7010.

    • Verwendung von Rettungszeichen mit grüner Grundfarbe und weißen Symbolen.

  5. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung:

    • Fluchtwege müssen ausreichend beleuchtet sein.

    • Sicherheitsbeleuchtung für den Fall eines Stromausfalls.

  6. Freihalten der Fluchtwege:

    • Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder blockiert sein.

  7. Rettungspläne:

    • Erstellung und Aushang von Rettungsplänen in Gebäuden mit komplexen Fluchtwegen.

 

Besondere Anforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen enthält die ASR A2.3 spezifische Regelungen für besondere Situationen und Einrichtungen:

  1. Arbeitsstätten mit erhöhter Gefährdung:

  2. Fluchtwege im Freien:

    • Rutschfeste Beläge und Schutz vor Witterungseinflüssen.

  3. Treppen und Rampen:

    • Fluchtwege über Treppen oder Rampen müssen mit Handläufen und rutschfesten Oberflächen ausgestattet sein.

 

Überprüfung und Wartung

Die ASR A2.3 schreibt regelmäßige Überprüfungen der Fluchtwege und Notausgänge vor, um deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Dies umfasst:

  1. Regelmäßige Inspektionen:

    • Kontrolle der Zugänglichkeit und Freihaltung von Fluchtwegen.

  2. Prüfung der Beleuchtung:

    • Überprüfung der Funktion der Sicherheitsbeleuchtung.

  3. Wartung der Türen:

    • Sicherstellung der Leichtgängigkeit und Funktionsfähigkeit von Notausgangstüren.

  4. Übungen:

    • Regelmäßige Evakuierungsübungen, um die Wirksamkeit der Fluchtwege zu testen.

 

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der ASR A2.3 kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Arbeitgeber nach sich ziehen:

  1. Bußgelder und Strafen:

    • Verstöße gegen die ArbStättV können mit Bußgeldern geahndet werden.

  2. Haftungsfragen:

    • Im Falle eines Unfalls können Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn Fluchtwege nicht den Anforderungen entsprechen.

  3. Versicherungsschutz:

    • Fehlende Einhaltung kann den Versicherungsschutz gefährden.

 

Fazit

Die ASR A2.3 bietet klare und verbindliche Vorgaben für die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten. Ihre Einhaltung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern. Durch sorgfältige Planung, Umsetzung und regelmäßige Wartung können Risiken minimiert und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.

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