Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 regelt den Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch Abstürze, herabfallende Gegenstände und das Betreten von Gefahrenbereichen. Diese Vorschrift dient als Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und hilft Arbeitgebern, effektive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umzusetzen.
Die ASR A2.1 ist anzuwenden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege an Absturzkanten liegen, Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände bestehen oder Gefahrenbereiche betreten werden müssen. Die Regel umfasst:
Arbeitsplätze auf Dächern und Gerüsten
Verkehrswege an Absturzkanten
Bereiche mit Gefährdung durch herabfallende Gegenstände
Zugänge zu Gefahrenbereichen
Die ASR A2.1 definiert wichtige Begriffe, um die Anforderungen klar zu formulieren:
Absturzkanten: Bereiche, an denen Beschäftigte abstürzen können (z. B. Dachkanten, ungesicherte Plattformen).
Gefahrenbereiche: Bereiche, in denen besondere Gefährdungen durch technische Prozesse oder Arbeitsbedingungen auftreten.
Schutzeinrichtungen: Maßnahmen wie Geländer, Absturzsicherungen oder Netze, die Gefährdungen verhindern oder minimieren.
Absturzkanten sind durch feste Absturzsicherungen (z. B. Geländer, Abdeckungen) zu sichern.
Die Sicherungen müssen eine Mindesthöhe von 1 Meter aufweisen.
Wenn feste Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) bereitgestellt werden.
Beschäftigte müssen in der korrekten Verwendung der PSAgA unterwiesen werden.
Zugänge zu Arbeitsbereichen mit Absturzgefahr müssen gesichert sein (z. B. durch Türen oder Tore).
Abdeckungen und Netze: Gefährdete Bereiche sind durch Schutznetze oder feste Abdeckungen abzusichern.
Kennzeichnung: Gefahrenbereiche müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
Helmpflicht: In Bereichen mit möglicher Gefährdung ist das Tragen von Schutzhelmen verpflichtend.
Zugangsbeschränkungen:
Gefahrenbereiche dürfen nur von autorisiertem Personal betreten werden.
Zugänge müssen durch Abschrankungen oder Türen gesichert sein.
Warnsysteme:
Optische und akustische Warnsignale sind einzusetzen, um auf Gefährdungen hinzuweisen.
Gefährdungsbeurteilung:
Vor dem Betreten eines Gefahrenbereichs ist eine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Bauwerke und technische Einrichtungen:
Tragfähigkeit von Dächern und Plattformen ist zu prüfen.
Absturzkanten sind dauerhaft zu sichern.
Verkehrswege:
Verkehrswege sind von Gefahrenquellen zu trennen.
Stolperfallen und ungesicherte Kanten sind zu vermeiden.
Gefährdungsbeurteilung:
Der Arbeitgeber muss mögliche Gefährdungen durch Abstürze, herabfallende Gegenstände und Gefahrenbereiche ermitteln.
Schulungen und Unterweisungen:
Beschäftigte sind regelmäßig über die Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Bereitstellung von Schutzmaßnahmen:
Notwendige Schutzmaßnahmen wie Absturzsicherungen oder persönliche Schutzausrüstungen müssen bereitgestellt werden.
Überprüfung und Instandhaltung:
Schutzmaßnahmen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls instand zu setzen.
Verwendung von Schutzmaßnahmen:
Beschäftigte sind verpflichtet, die bereitgestellten Schutzeinrichtungen und PSA zu nutzen.
Meldung von Gefährdungen:
Unregelmäßigkeiten oder Defekte an Schutzeinrichtungen sind unverzüglich zu melden.
Dacharbeiten:
Einsatz von Geländern und Sicherheitsgurten.
Verwendung von mobilen Absturzsicherungen bei temporären Arbeiten.
Lagerbereiche:
Installation von Schutzgittern, um herabfallende Gegenstände zu verhindern.
Kennzeichnung von Gefahrenbereichen mit Warnschildern.
Industrieanlagen:
Abschrankungen und Warnsignale in der Nähe von Gefahrenbereichen.
Regelmäßige Überprüfung von Plattformen und Verkehrswegen.
Die ASR A2.1 bietet eine klare und praxisorientierte Grundlage, um Gefährdungen durch Abstürze, herabfallende Gegenstände und das Betreten von Gefahrenbereichen wirksam zu minimieren. Durch die konsequente Umsetzung der Maßnahmen können Arbeitsunfälle verhindert und die Sicherheit am Arbeitsplatz nachhaltig erhöht werden.